Satzung des Freundeskreises
der Eugen-Biser-Stiftung e. V.


P r ä a m b e l


Der Freundeskreis der Eugen-Biser-Stiftung ist ein Zusammenschluss
von Personen, die sich in besonderer Weise dem Werk des Theologen
und Philosophen Professor Dr. theol. Dr. phil. Dr. theol. h. c. Eugen Biser
und der seinen Namen tragenden Stiftung verbunden fühlen.

Der Freundeskreis hat sich zur Aufgabe gesetzt, die gemeinnützige Eugen-Biser-Stiftung mit Sitz in München (nachfolgend auch "Stiftung" genannt) ideell und finanziell zu fördern und sie bei der Realisation ihrer wissenschaftlichen, christlichen und gesellschaftspolitischen Ziele zu unterstützen.

Der Freundeskreis ist von dem Wunsch getragen, sich eine rechtliche Organisation als ideeller rechtsfähiger Verein zu geben.


§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Eugen-Biser-Stiftung e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in München; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der christlichen Religion, der Bildung, der Völkerverständigung und des Friedens durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der gemeinnützigen Eugen-Biser-Stiftung. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verein Beiträge und Spenden beschaffen, die er gemäß § 7 an die Stiftung weiterleitet.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.

  2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand erworben. Die Annahme soll dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung eines Exemplars der Satzung mitgeteilt werden. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und durch die Satzung begründeten Pflichten als für sich verbindlich an.

  4. Der Verein kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Eugen-Biser-Stiftung und um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei natürlichen Personen durch Tod oder Insolvenz, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Insolvenz

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten

c) durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Beitrags nicht erfolgt oder das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich verletzt hat. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig, über welche die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 6 Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden)

  1. zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

    a) Beiträge und freiwillige Zuwendungen der ordentlichen Mitglieder

    b) einmalige Beiträge und Zuwendungen jeder Art.

  2. die Mindesthöhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, jeweils getrennt für natürliche Personen und juristische Personen einschließlich Personenvereinigungen.

  3. Der Beitrag ist von allen ordentlichen Mitgliedern, mit Ausnahme der beitragsbefreiten Ehrenmitglieder, erstmals innerhalb von 8 Wochen nach der Aufnahme (§ 5 Absatz 3), im Übrigen alljährlich in den ersten 2 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 7 Verwendung der Mittel des Vereins

Im Sinne der Zwecksetzung des Vereins, die Aufgaben und Ziele der gemeinnützigen Eugen-Biser-Stiftung zu unterstützen, werden die verfügbaren Mittel des § 6 Absatz 1 an die Eugen-Biser-Stiftung weitergeleitet. Der Vorstand hat dabei zu berücksichtigen, dass die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins gedeckt sind.


§ 8 Organe, Rechnungsprüfer

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Zur Kontrolle der Rechnungsführung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer auf zwei Jahre gewählt, der nicht dem Vorstand angehören darf. Solange keine Neuwahl des Rechnungsprüfers stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Rechnungsprüfer weitergeführt. Die Berichte des Rechnungsprüfers sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.



§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr jeweils innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

  3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung; der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfers sowie des Jahresabschlusses

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Wahl des Rechnungsprüfers

e) Beschlussfassung über alle rechtzeitig im Sinne von § 9 Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands

h) Änderung der Satzung

i) Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.

    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

  3. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 14.

  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer (§ 12 Absatz 2 Satz 2) zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

  2. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden, seinen Schatzmeister und bestimmt den Schriftführer. In der Regel soll der stellvertretende Vorsitzende zugleich die Funktion des Schriftführers übernehmen.

  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.


§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  2. Der Verein wird gemeinschaftlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 Absatz 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

    Eine Beschlussfassung durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren unverzüglich schriftlich gegen-über dem Vorsitzenden des Vorstands widerspricht.

  4. Zu den Sitzungen des Vorstands werden die Mitglieder vom Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, telegrafisch oder fernmündlich eingeladen.

  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.


§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

  2. Für den Fall der Auflösung werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.

  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Eugen-Biser-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.10.2005 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen ist.

München, den 25.10.2005

Der Verein wurde am 16. November 2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.