Präambel
Die Gegenwart bietet das Bild einer zwischen verheißungsvollen Aufbrüchen und bedrohlichen Abstürzen schwankenden Zeit. Diese Zwiespältigkeit spiegelt sich in der Zerrissenheit des Menschen, dem vieles von dem, was er Jahrhunderte lang erträumte, gelungen ist, der aber gleichzeitig unter zunehmender Selbstentfremdung leidet und Gefahr läuft, von apersonalen Strukturen überwältigt zu werden.
Dieser Ambivalenz entspricht die gesellschaftliche und religiöse Situation, in der sich der Mensch überall in der Welt vorfindet. Unter dem Einfluss des Säkularismus und des Vordringens des Atheismus und anderer Religionen hat das Christentum an Profil und Prägekraft verloren. Davon sind nicht nur der gesellschaftliche Zusammenhalt in Deutschland, sondern auch das im Entstehen begriffene europäische Haus betroffen, das auf der Basis der genuin christlichen Prinzipien der Liberalität, Solidarität und Toleranz gegründet ist. Die Integration der Europäischen Union – mit ihrer starken Anziehungskraft auch auf andere Staaten - kann nur durch eine Rückbesinnung auf ihre eigenen Wurzeln, zu denen vor allem die Antike, das Christentum und die Aufklärung gehören, verbürgt werden.
Der Dialog aus christlichem Ursprung mit den anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen ist geeignet, die von ausuferndem Egoismus und wachsender Aggression bedrohte Gesellschaft zu Toleranz, Mitmenschlichkeit und Hilfsbereitschaft zu bewegen und dem sich entfremdeten Menschen zu neuer Identität zu verhelfen.
Die Menschenrechte mit den Grundwerten von Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und den sich daraus ergebenden Konsequenzen sind nach christlicher Überzeugung im Personsein des Menschen verankert. Zur Umsetzung dieser Werte auf nationaler und supranationaler Ebene ist es das Bestreben der Stiftung, mit allen Persönlichkeiten und Institutionen, welche dieselben Ziele verfolgen und zum Dialog bereit sind, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit basiert auf der Erkenntnis, dass sich sowohl in nicht-christlichen Glaubensgemeinschaften als auch bei Vertretern säkularer Weltanschauungen ethische Grundwerte vorfinden, die denen des Christentums nahe stehen.
Mit den Aufgaben des Dialogs sind zugleich Schwerpunkte des Lebenswerks des Theologen, Existenzialphilosophen und Zeitdiagnostikers Eugen Biser angesprochen, das auf eine umfassende Erkundung der geistig-religiösen Situation der Gegenwart und darauf angelegt ist, das Christentum als Antwort auf die damit gegebenen Herausforderungen zu verstehen und darzustellen. Dem Werk Eugen Bisers liegt als Leitgedanke die Frage nach dem Menschen als moralischem Subjekt in seiner personalen Freiheit, zwischenmenschlichen Bezogenheit und gesellschaftlichen Verfasstheit zugrunde. Im Zentrum steht das Konzept einer Theologie, die im Rückgriff auf die Mitte des Evangeliums den Menschen zu sich selbst und die Christenheit in die Zukunft zu führen sucht.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Eugen-Biser-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung richtet den Blick aus christlichem Welt- und Werteverständnis auf alle Bereiche menschlicher Existenz mit dem Ziel des Dialogs und der Verständigung mit anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen in dem Bemühen um Freiheit, Toleranz und Frieden. Diesem Stiftungszweck dienen die wissenschaftliche, interdisziplinäre Analyse und Reflexion, Veranstaltungen und Veröffentlichungen.Das dem Dialog zugrunde liegende christliche Welt- und Werteverständnis der Stiftung ist geprägt von dem theologischen und philosophischen Werk von Prälat Prof. Dr. phil. Dr. theol. Dr. theol. h. c. Eugen Biser. Sein Werk ist einer in die Zukunft weisenden Neuinterpretation des Christentums und den daraus resultierenden Konsequenzen für ein christliches Gottes-, Menschen- und Weltverständnis gewidmet. Es soll als Ganzes wie in seinen konstitutiven Elementen und seiner Zielsetzung für die Theologie wie für den praktischen Vollzug des Christseins in Kirche, Staat und Gesellschaft fruchtbar gemacht werden. (2) Der Stiftungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
a) Intensivierung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs aus christlichem Ursprung mit den anderen monotheistischen Religionen (Judentum, Islam), mit Weltanschauungen und Kulturen;
b) Mitwirkung an der Ausgestaltung einer gemeinsamen Basis für ein tolerantes, friedliches Zusammenleben der Religionen und Nationalitäten auf nationaler und supranationaler Ebene;
c) Bewahrung, Erschließung, Fortführung und Verbreitung des theologischen und philosophischen Werks von Eugen Biser und angrenzender Themen durch die Förderung wissenschaftlicher Studien (wie z. B. Dissertationen und Habilitationen), Vorlesungen, Seminare und Veröffentlichungen;
d) Vermittlung der Grundwerte des Christentums und christlicher Impulse für die gesellschaftliche, politische und rechtliche sowie kulturelle Gestaltung des Zusammenlebens und für die Zukunft Europas;
e) Förderung des innerchristlichen Ausgleichs und der Ökumene. Im Blick auf die Vergangenheit gilt es, in kritischer Reflexion Perspektiven für die Zukunft zu eröffnen und durch die Konzentration auf die Mitte des Christentums einen innerchristlichen Regenerierungsprozess zu initiieren und zu begleiten;
f) Analyse der geistigen und religiösen Entwicklungen in allen Kontexten menschlicher Lebenswirklichkeit in unterschiedlichen Staatsformen- vom Einzelnen über Familie bis hin zur Gesellschaft. Diese Entwicklungen sind unter anderem durch die nachlassende Akzeptanz des christlichen Glaubens und seiner Grundwerte, das starke Wachstum anderer Religionen und das Vordrängen des Atheismus und Agnostizismus gekennzeichnet;
g) Vortragsveranstaltungen, Symposien, Seminare zu stiftungsbezogenen Themen in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Akademien, anderen Bildungsstätten und kulturellen Einrichtungen sowie der Wirtschaft;
h) Verleihung eines mit € 5.000 dotierten Eugen-Biser-Preises für
(1) herausragende wissenschaftliche theologische oder philosophische Veröffentlichungen, welche die Theologie Eugen Bisers einbeziehen oder angrenzende Probleme aufgreifen und/oder
(2) den öffentlichen Einsatz für die christlichen Werte, wie sie von Eugen Biser vertreten werden und/oder
(3) den Dialog und die Begegnung mit anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen in dem Bemühen um Freiheit, Toleranz und Frieden;
i) Erschließung des Zugangs zu den philosophischen, theologischen und religionswissenschaftlichen Quellen- und Nachschlagewerken in der von Eugen Biser geschaffenen Bibliothek und zu seinem Archiv für wissenschaftliche Zwecke; die Bibliothek wird aus Mitteln der Stiftung ergänzt.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Trägerstiftung für eine oder mehrere unselbstständige Stiftungen zu sein, deren Zwecke gemeinnützig und von den Zwecken der Stiftung umfasst sind oder an sie angrenzen.
(4) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet der Stiftungsrat, auf welche Weise der Zweck der Stiftung im Einzelnen zu verwirklichen ist. Dabei ist die Höhe der Mittel zu berücksichtigen, welche der Stiftung aus ihren Kapitalerträgen und Zuwendungen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für eine etwaige Beschlussfassung über zusätzliche, in den Beispielen des vorstehenden Absatzes (2) nicht genannte Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Dotierung des Eugen-Biser-Preises (Absatz 2 h) im Einzelfall beschließen.
(5) Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch Zuwendungen oder Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. [...]
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) [...]
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 (2) Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
(4) Der Stiftungsrat entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Höhe Umschichtungsgewinne aus dem Stiftungsvermögen, wie z. B. aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Immobilien, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder als Erträge auf den Stiftungszweck zu verwenden sind. Sofern der Stiftungsrat keinen anders lautenden Beschluss fasst, sind die Umschichtungsgewinne dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat soll ein Kuratorium berufen.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können in angemessenem Umfang ersetzt werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Bei größerer Arbeitsbelastung des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat auch eine der Höhe nach angemessene monatliche Vergütung für den Stiftungsvorstand beschließen, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.
§ 7 Stiftungsvorstand: Zahl, Vorsitz, Amtszeit, Berufung und Abberufung seiner Mitglieder
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Personen. Dabei wird ein etwaiger Ehrenvorsitzer des Vorstandes (Abs. 7) nicht mitgezählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß nachstehendem Absatz 4 auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(2) Sollte der Stiftungsvorstand, aus welchen Gründen auch immer, nur aus einer Person bestehen, so erwirbt das verbliebene Vorstandsmitglied für die Zeit der alleinigen Vorstandschaft das Recht zur Einzelvertretung der Stiftung, sofern dieses Vorstandsmitglied nicht bereits zuvor einzelvertretungsberechtigt war. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, innerhalb von längstens 6 Monaten ein weiteres Vorstandsmitglied zu bestellen.
(3) Der Stiftungsvorstand kann seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen, solange der Stiftungsrat keine andere Entscheidung gemäß dem nachstehenden Abs. 4 trifft.
(4) Die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgt durch den Stiftungsrat, der auch den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter des Stiftungsvorstandes bestimmen und einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsmacht erteilen kann.
(5) Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(6) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als zwei Personen, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
(7) Der Stiftungsvorstand kann einen Ehrenvorsitzer haben. Dieser hat kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht. Für die Berufung, Abberufung, Dauer der Amtszeit und Wiederberufung gelten die Bestimmungen für die anderen Vorstandsmitglieder entsprechend.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind jeweils zu zweit gesamtvertretungsberechtigt, es sei denn, dass der Stiftungsrat einem Vorstandsmitglied das Recht zur Einzelvertretung erteilt hat.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie der vom Stiftungsrat genehmigten Haushaltspläne und Planungsvorlagen;
b) Vorlage des Haushaltsplanes nebst Planungsvorlage für das folgende Geschäftsjahr an den Stiftungsrat, vertreten durch dessen Vorsitzer, spätestens zwei Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres;
c) Fortschreibung des in lit b) genannten Haushaltsplanes nebst Planungsvorlage im Abstand von sechs Monaten, sofern der Vorsitzende des Stiftungsrates keine anderen Fristen bestimmt;
d) Vorlage der schriftlichen jährlichen Rechnungslegung (Tätigkeit der Stiftung, Einnahmen und Ausgaben und Vermögensverhältnisse) für das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres an den Stiftungsrat, vertreten durch dessen Vorsitzer;
e) Berichterstattung über Tätigkeit, Vorhaben und Vermögensstatus der Stiftung außerhalb der Sitzungen auf Anfrage des Vorsitzers des Stiftungsrates;
f) Erfüllung der dem Vorstand durch den Stiftungsrat übertragenen sonstigen Aufgaben;
g) Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Kuratoriums.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(2) Die Vorstandsmitglieder wirken in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind, nicht mit. Einzelheiten bestimmt der Stiftungsrat.
(3) Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stiftungsrat: Zahl, Vorsitz, Amtszeit, Berufung und Abberufung seiner Mitglieder
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des nachfolgenden Mitglieds im Amt.
(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzer im Falle seiner Verhinderung.
(3) Eugen Biser ist auf Lebenszeit Vorsitzer des Stiftungsrates. Er kann den Vorsitz jederzeit niederlegen; in diesem Falle wird er Ehrenpräsident des Stiftungsrates.
Für die Dauer seiner Tätigkeit als Vorsitzer des Stiftungsrates ist Eugen Biser berechtigt, nach seiner freien Entscheidung die Mitglieder des Stiftungsrates zu berufen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen.
(4) Das Recht zur Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates geht auf den Stiftungsrat als Organ über, sobald dieses Recht nicht mehr gemäß vorstehendem Absatz (3) von Eugen Biser ausgeübt wird. Über Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrates entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 75 % seiner Mitglieder.
(5) Nach dem Ausscheiden von Eugen Biser als Vorsitzer des Stiftungsrates geht das Amt des Vorsitzers auf die von ihm benannte Person über. Sofern Eugen Biser keine Bestimmung trifft, wählt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzer und den stellvertretenden Vorsitzer für die Dauer von zwei vollen Geschäftsjahren; das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
(6) Nach dem Ausscheiden von Eugen Biser kann der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 75% seiner Mitglieder einen Ehrenpräsidenten des Stiftungsrates für die Dauer von 3 Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei wiederholter Berufung kann diese nach freier Entscheidung des Stiftungsrats auch für 2 oder 4 Jahre erfolgen. Mit 3/4 seiner Stimmen kann der Stiftungsrat den Ehrenpräsidenten jederzeit abberufen. Der Ehrenpräsident hat kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der Richtlinien für die Verwirklichung der Stiftungszwecke;
b) Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln im Rahmen des Stiftungszweckes;
c) Beschlussfassung über die Vergabe des Eugen-Biser-Preises;
d) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums sowie des Ehrenvorsitzers des Kuratoriums;
e) Festlegung der Vorgaben für die Verwaltung des Vermögens der Stiftung durch den Vorstand;
f) Feststellung der Jahresrechnung;
g) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung des Stiftungsrates;
h) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
i) Berufung und Abberufung des Vorstands und seine Entlastung;
j) Berufung und Abberufung eines Ehrenvorsitzers des Vorstandes;
k) Erteilung oder Widerruf von Einzelvertretungsbefugnis für einzelne Vorstandsmitglieder.
(2) Die/der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Beschlussfassung, Arbeitsausschuss und Geschäftsordnung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzer schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers des Stiftungsrates den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen, sofern der Stiftungsrat mehr als drei Mitglieder hat. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen ausüben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers keinen Ausschlag, wenn er bereits aufgrund Vollmacht zwei Stimmen ausübt. Ehrenpräsidenten, mit Ausnahme des Stifters Eugen Biser, haben kein Stimmrecht.
(4) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im Schriftwege gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse gemäß § 14.
(5) Über die in der Versammlung des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzer und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Vorsitzer aufzubewahren. Eine Abschrift der Beschlüsse ist der Stiftungsaufsicht (§ 16) zuzusenden.
(6) Der Stiftungsrat kann einen vorberatenden Arbeitsausschuss aus drei Mitgliedern bilden. Den Vorsitz des Arbeitsausschusses führt der Vorsitzer des Stiftungsrates.
(7) Der Stiftungsrat kann sich mit der Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Kuratorium
(1) Das Kuratorium fördert die Tätigkeit und das Ansehen der Stiftung. Es unterstützt den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es hat beratende Funktion.
(2) Das Kuratorium hat mindestens 5, höchstens 60 Mitglieder, die der Stiftungsrat für die Dauer von jeweils 3 Jahren beruft. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Bei einer wiederholten Berufung kann diese nach freier Entscheidung des Stiftungsrates auch für 2 Jahre oder 4 Jahre erfolgen.
(3) Das Kuratorium soll sich mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Stiftungsrates zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenfinden. Der Stiftungsvorstand nimmt an diesen gemeinsamen Sitzungen teil.
(4) In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die in besonderem Maße zu der Erwartung Anlass geben, durch ihre berufliche Stellung und ihre Mitwirkung die Anliegen der Stiftung zu fördern.
(5) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um Vorlagen für das Plenum vorzubereiten.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann die Erstattung der den Kuratoriumsmitgliedern entstandenen angemessenen Aufwendungen beschließen, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.
§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten erscheinen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Stiftungsrates, soweit es sich nicht um Änderungen handelt, für welche eine größere Mehrheit gemäß Abs. (2) dieser Bestimmung erforderlich ist.
(2) Eine Änderung der §§ 2 (Stiftungszweck) und 15 (Vermögensanfall) dieser Satzung ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates zulässig. Dasselbe gilt für die Beschlussfassung über die Umwandlung und Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.
(3) Zu Lebzeiten des Stifters Eugen Biser ist dessen Zustimmung zu jeder Änderung der Satzung erforderlich.
(4) Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(5) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (§ 16) wirksam.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Stiftung zu verwenden hat.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Vorstand der Stiftung wird der Stiftungsbehörde gegenüber turnusmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung legen. Hierzu gehören die Darstellung der Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr, deren Einnahmen und Ausgaben sowie deren Vermögensverhältnisse. Die Rechnungslegung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer (§ 9 Abs. 3), dessen Bericht der Stiftungsaufsicht vorgelegt wird. Der Tätigkeitsbericht des Vorstandes soll der Stiftungsaufsicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden.
(3) Der Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung in der Fassung der Beschlüsse vom 30.06.2006 außer Kraft.
München, den 15. Februar 2007
Die vorstehende Neufassung der Stiftungssatzung wurde von der Regierung von Oberbayern am 12. März 2007 genehmigt.
