- Aufgaben und Ziele
- Stiftungsrat
- Vorstand
- Kuratorium
- Satzung der Eugen-Biser-Stiftung
Satzung der Eugen-Biser-Stiftung
Präambel
Die Gegenwart bietet das Bild einer zwischen verheißungsvollen Aufbrüchen und bedrohlichen Abstürzen schwankenden Zeit. Diese Zwiespältigkeit spiegelt sich in der Zerrissenheit des Menschen, dem vieles von dem, was er Jahrhunderte lang erträumte, gelungen ist, der aber gleichzeitig unter zunehmender Selbstentfremdung leidet und Gefahr läuft, von apersonalen Strukturen überwältigt zu werden.
Dieser Ambivalenz entspricht die gesellschaftliche und religiöse Situation, in der sich der Mensch überall in der Welt vorfindet. Unter dem Einfluss anderer Religionen sowie des Vordringens von Säkularismus und Atheismus hat das Christentum an Profil und Prägekraft verloren. Davon sind nicht nur der gesellschaftliche Zusammenhalt in Deutschland, sondern auch das im Entstehen begriffene europäische Haus betroffen, das auf der Basis der genuin christlichen Prinzipien der Liberalität, Solidarität und Toleranz gegründet ist. Die Integration der Europäischen Union – mit ihrer starken Anziehungskraft auch auf andere Staaten - kann nur durch eine Rückbesinnung auf ihre eigenen Wurzeln, zu denen vor allem die Antike, das Christentum und die Aufklärung gehören, verbürgt werden.
Der Dialog aus christlichem Ursprung mit den anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen ist geeignet, die von ausuferndem Egoismus und wachsender Aggression bedrohte Gesellschaft zu Toleranz, Mitmenschlichkeit und Hilfsbereitschaft zu bewegen und dem sich entfremdeten Menschen zu neuer Identität zu verhelfen.
Die Menschenrechte mit den Grundwerten von Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit und den sich daraus ergebenden Konsequenzen sind nach christlicher Überzeugung im Personsein des Menschen verankert. Zur Umsetzung dieser Werte auf nationaler und supranationaler Ebene ist es das Bestreben der Stiftung, mit allen Persönlichkeiten und Institutionen, welche dieselben Ziele verfolgen und zum Dialog bereit sind, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit basiert auf der Erkenntnis, dass sich sowohl in nicht-christlichen Glaubensgemeinschaften als auch bei Vertretern säkularer Weltanschauungen ethische Grundwerte vorfinden, die denen des Christentums nahe stehen.
Mit den Aufgaben des Dialogs sind zugleich Schwerpunkte des Lebenswerks des Theologen, Existenzialphilosophen und Zeitdiagnostikers Eugen Biser angesprochen, das auf eine umfassende Erkundung der geistig-religiösen Situation der Gegenwart und darauf angelegt ist, das Christentum als Antwort auf die damit gegebenen Herausforderungen zu verstehen und darzustellen. Dem Werk Eugen Bisers liegt als Leitgedanke die Frage nach dem Menschen als moralischem Subjekt in seiner personalen Freiheit, zwischenmenschlichen Bezogenheit und gesellschaftlichen Verfasstheit zugrunde. Im Zentrum steht das Konzept einer Theologie, die im Rückgriff auf die Mitte des Evangeliums den Menschen zu sich selbst und die Christenheit in die Zukunft zu führen sucht.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Eugen-Biser-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung richtet den Blick aus christlichem Welt- und Werteverständnis auf alle Bereiche menschlicher Existenz mit dem Ziel des Dialogs und der Verständigung mit anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen in dem Bemühen um Freiheit, Toleranz und Frieden. Dem Stiftungszweck dienen die in den Absätzen (2) bis (4) beschriebenen Aktivitäten der Stiftung.
Das dem Dialog zugrunde liegende christliche Welt- und Werteverständnis der Stiftung ist geprägt von dem theologischen und philosophischen Werk von Professor Dr. phil. Dr. theol. Dr. theol. h. c. Dr. phil h. c. Eugen Biser. Seine Absicht ist es, vom Christentum - im Rückgriff auf dessen Ursprung - ein Verständnis zu entwickeln, das in die Zukunft weist. Den daraus resultierenden Konsequenzen, vor allem für ein christliches Gottes-, Menschen- und Weltverständnis, gilt dabei seine besondere Aufmerksamkeit. Dieses Werk soll in seiner Gesamtheit wie in seinen konstitutiven Elementen und seiner Zielsetzung für die Theologie wie für den praktischen Vollzug des Christseins in Kirche, Staat und Gesellschaft fruchtbar gemacht werden.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
a) Intensivierung des interreligiösen und interkulturellen Dialogs aus christlichem Ursprung mit den anderen monotheistischen Religionen (Judentum, Islam), mit anderen Weltanschauungen und Kulturen;
b) Mitwirkung an der Ausgestaltung einer gemeinsamen Basis für ein tolerantes, friedliches Zusammenleben der Religionen und Nationalitäten auf nationaler und supranationaler Ebene;
c) Vermittlung der Grundwerte des Christentums und christlicher Impulse für die gesellschaftliche, politische und rechtliche sowie kulturelle Gestaltung des Zusammenlebens und für die Zukunft Europas;
d) Bewahrung, Erschließung, Fortführung und Verbreitung des theologischen und philosophischen Werks von Eugen Biser durch die Förderung wissenschaftlicher Studien, auch zu angrenzenden Themen (wie z. B. Dissertationen und Habilitationen) und durch die Unterstützung von Veröffentlichungen und Veranstaltungen (Vorlesungen und Seminare);
e) Förderung der innerchristlichen Verständigung und der Ökumene. Im Blick auf die Vergangenheit gilt es, in kritischer Reflexion Perspektiven für die Zukunft zu eröffnen und durch die Konzentration auf die Mitte des Christentums einen innerchristlichen Regenerierungsprozess zu initiieren und zu begleiten;
f) Analyse der geistigen und religiösen Entwicklungen in allen Kontexten menschlicher Lebenswirklichkeit in unterschiedlichen Staatsformen - vom Einzelnen über Familie bis hin zur Gesellschaft. Diese Entwicklungen sind u. a. durch die nachlassende Akzeptanz des christlichen Glaubens und seiner Grundwerte, das starke Wachstum anderer Religionen und das Vordringen des Agnostizismus und Atheismus gekennzeichnet;
g) Veröffentlichungen, Symposien, Seminare, Vortragsveranstaltungen zu stiftungsbezogenen Themen in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Akademien, anderen Bildungsstätten und kulturellen Einrichtungen sowie der Wirtschaft;
h) Verleihung eines mit € 5.000 dotierten Eugen-Biser-Preises für
(1) herausragende wissenschaftliche theologische oder philosophische Veröffentlichungen, welche die Theologie Eugen Bisers einbeziehen oder angrenzende Probleme aufgreifen und/oder
(2) den öffentlichen Einsatz für die christlichen Werte, wie sie von Eugen Biser vertreten werden und/oder
(3) den Dialog und die Begegnung mit anderen Religionen, Weltanschauungen und Kulturen in dem Bemühen um Freiheit, Toleranz und Frieden;
i) Katalogisierung der philosophischen, theologischen und religionswissenschaftlichen Quellen- und Nachschlagewerke in der von Eugen Biser geschaffenen Bibliothek und Aufbau des Archivs für wissenschaftliche Zwecke; die Bibliothek soll aus Mitteln der Stiftung ergänzt und fortgeführt werden.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Trägerstiftung für eine oder mehrere unselbstständige Stiftungen zu sein, deren Zwecke gemeinnützig und von den Zwecken der Stiftung umfasst sind oder an sie angrenzen.
(4) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet der Stiftungsrat, auf welche Weise der Zweck der Stiftung im Einzelnen zu verwirklichen ist. Dabei ist die Höhe der Mittel zu berücksichtigen, welche der Stiftung aus ihren Kapitalerträgen und Zuwendungen zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für eine etwaige Beschlussfassung über zusätzliche, in den Beispielen des vorstehenden Absatzes (2) nicht genannte Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Der Stiftungsrat kann im Einzelfall eine Änderung der Dotierung des Eugen-Biser-Preises (Absatz 2 h) beschließen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch zweckfremde Zuwendungen oder Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 4
Grundstockvermögen
(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. […]
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung.
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht für das Grundstockvermögen bestimmt sind; § 4 (2) Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Stiftung darf schriftlich erteilte Zusagen öffentlicher Fördermittel zwischenfinanzieren durch Aufnahme eines Bankdarlehens in Höhe von bis zu 70 % der zugesagten, aber noch nicht ausgezahlten Fördermittel.
(3) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen vorab zu decken.
(4) Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 fördern.
(5) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung kann zzgl. eines etwaigen weiteren steuerlich als freie Rücklage zulässigen Betrages im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen über steuerbegünstigte Zwecke als freie Rücklage verwendet werden.
(6) Der Stiftungsrat entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Höhe Umschichtungsgewinne aus dem Grundstockvermögen, wie z. B. aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Immobilien, dem Grundstockvermögen zugeführt werden oder als Erträge für den Stiftungszweck zu verwenden sind. Sofern der Stiftungsrat keinen anders lautenden Beschluss fasst, sind die Umschichtungsgewinne dem Grundstockvermögen zuzuführen.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat soll ein Kuratorium berufen. Er kann zusätzlich einen oder mehrere Förder- und Gesprächskreise einrichten.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können in angemessenem Umfang ersetzt werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates kann der Stiftungsrat im Ausnahmefall eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.
§ 7
Stiftungsvorstand
Zahl, Vorsitz, Amtszeit, Berufung und Abberufung seiner Mitglieder
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Personen. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer dem christlichen Glauben angehört.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden gemäß nachstehendem Absatz 4 für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das nachfolgende Mitglied für die Dauer einer vollen Amtszeit von fünf Jahren berufen. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt, es sei denn, dass der Stiftungsvorstand auch nach Ausscheiden eines Mitglieds noch aus wenigstens zwei Mitgliedern besteht.
(3) Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Im Einzelfall kann von der Beachtung dieser Altersgrenze abgesehen werden.
(4) Die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgt durch den Stiftungsrat, der auch den Vorsitzenden sowie seinen Stellvertreter bestimmen und einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsmacht erteilen kann.
(5) Sollte der Stiftungsvorstand, aus welchen Gründen auch immer, nur aus einer Person bestehen, so erwirbt das verbliebene Vorstandsmitglied für die Zeit der alleinigen Vorstandschaft das Recht zur Einzelvertretung der Stiftung, sofern dieses Vorstandsmitglied nicht bereits zuvor einzelvertretungsberechtigt war. Der Stiftungsrat ist verpflichtet, nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten, längstens aber innerhalb von 6 Monaten ein weiteres Vorstandsmitglied zu bestellen.
(6) Der Stiftungsvorstand bestimmt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden, sofern der Stiftungsrat keine andere Entscheidung gemäß vorstehendem Abs. 4 trifft.
(7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.
(8) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als zwei Personen, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend, sofern in einer gemäß Abs. 7 beschlossenen Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(9) Der Stiftungsvorstand kann einen Ehrenvorsitzenden haben. Dieser hat kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht. Für die Berufung, Abberufung, Dauer der Amtszeit und Wiederberufung des Ehrenvorsitzenden gelten die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder entsprechend.
§ 8
Vertretungsbefugnis, Zuständigkeit und Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind jeweils zu zweit gesamtvertretungsberechtigt, es sei denn, dass der Stiftungsrat einem Vorstandsmitglied das Recht zur Einzelvertretung erteilt hat.
(2) Die Vorstandsmitglieder wirken in Angelegenheiten, in denen sie persönlich betroffen sind, nicht mit. Einzelheiten bestimmt der Stiftungsrat.
(3) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen vom Stiftungsrat bestimmten Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte, vom Stiftungsrat bestimmte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
(4) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und befolgt dabei die vom Stiftungsrat etwa erlassenen Richtlinien und Beschlüsse. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Grundstockvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen; es sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 7) geregelt.
(5) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes wirkt mit bei der Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, eines etwaigen Ehrenpräsidenten und eines etwaigen Schirmherrn der Stiftung gem. § 10 Abs. 6, 8 und 9.
(6) Der Stiftungsvorstand erfüllt seine Berichts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Stiftungsrat durch mündliche Berichterstattung und Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsrates.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Stiftungsrat
Zahl, Vorsitz, Amtszeit, Berufung und Abberufung seiner Mitglieder
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern christlichen Glaubens mit wissenschaftlicher Qualifikation (im Bereich der Theologie oder Philosophie) und höchstens 9 Mitgliedern, einschließlich der beiden in Abs. (3) genannten Theologen jüdischen bzw. muslimischen Glaubens und dem in Abs. (4) genannten geschäftsführenden Mitglied des Stiftungsrates. Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates, der Vorsitzende des Stiftungsrates und das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsrates müssen dem christlichen Glauben angehören.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das nachfolgende Mitglied auf die Dauer der gesamten Amtszeit von 5 Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des nachfolgenden Mitglieds im Amt, es sei denn, dass der Stiftungsrat auch nach Ausscheiden eines Mitglieds noch aus mindestens drei Mitgliedern christlichen Glaubens besteht.
(3) Dem Stiftungsrat sollen ein jüdischer und ein muslimischer Theologe jüdischen bzw. muslimischen Glaubens angehören.
(4) Der Stiftungsrat hat ein geschäftsführendes Mitglied, dessen Aufgabengebiet insbesondere die Betreuung der rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Stiftungsrates und die Koordination zwischen Stiftungsrat, Vorstand und Kuratorium umfasst. Das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsrates ist der Ansprechpartner des Stiftungsvorstands in allen den Stiftungsrat oder das Kuratorium der Stiftung betreffenden Angelegenheiten.
(5) Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zu Mitgliedern des Stiftungsrates berufen werden. Im Einzelfall kann von der Beachtung der Altersgrenze abgesehen werden. Auf Wunsch von Eugen Biser gilt für Prof. Dr. Richard Heinzmann ("Richard Heinzmann") und Prof. Dr. Dr. h.c. Gunther Wenz ("Gunther Wenz") die Altersgrenze nicht. Solange Richard Heinzmann dem Stiftungsrat angehört, ist er dessen Vorsitzender. Gunther Wenz ist während seiner jeweiligen Amtszeit der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates.
(6) Die Berufung und etwaige Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats erfolgt durch ein Gremium, zu dem außer den Mitgliedern des Stiftungsrates auch der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes und der Vorsitzende des Kuratoriums gehören, mit der Mehrheit der stimmberechtigten Personen. Ein zu berufendes oder abzuberufendes Mitglied hat kein Stimmrecht. Enthält sich ein stimmberechtigtes Mitglied der Stimme, wird es bei der Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Personen für die Abstimmung nicht mitgerechnet.
(7) Nach Ausscheiden von Richard Heinzmann oder Gunther Wenz aus dem Stiftungsrat wählt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren. Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsrates für die Dauer seiner Amtszeit. Für eine etwaige Abwahl aus der Funktion als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder als geschäftsführendes Mitglied des Stiftungsrates ist ebenfalls die Mehrheit der Stimmen des Stiftungsrates erforderlich.
(8) Der Stiftungsrat kann einen Ehrenpräsidenten der Stiftung berufen.
a) Eugen Biser ist auf Lebenszeit Ehrenpräsident der Stiftung.
b) Scheidet Richard Heinzmann als Vorsitzender des Stiftungsrates aus, soll er auf Wunsch Eugen Bisers nach dem Ende seiner Ehrenpräsidentschaft dieses Amt auf Lebenszeit übernehmen. Solange Richard Heinzmann Vorsitzender des Stiftungsrates ist, kann eine Berufung eines anderen Ehrenpräsidenten nur mit seiner Zustimmung erfolgen.
c) Nach dem Ausscheiden von Eugen Biser und Richard Heinzmann als jeweilige Ehrenpräsidenten kann der Stiftungsrat einen Ehrenpräsidenten für die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Für die Berufung und etwaige Abberufung gilt vorstehender Abs. (6) entsprechend, einschließlich der Beteiligung der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums.
d) Der Ehrenpräsident hat kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht der Stiftung.
(9) Der Stiftungsrat kann einen Schirmherrn auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Für die Berufung und etwaige Abberufung gilt vorstehender Abs. (6) entsprechend, einschließlich der Beteiligung der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums an der Beschlussfassung.
Der Schirmherr hat kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht der Stiftung.
§ 11
Aufgaben und Zuständigkeiten des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat, soweit ihm die Satzung keine zusätzlichen Befugnisse einräumt, folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der Richtlinien für die Verwirklichung der Stiftungszwecke;
b) Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln im Rahmen des Stiftungszweckes;
c) Beschlussfassung über die Verleihung des Eugen-Biser-Preises;
d) Überwachung der Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes;
e) Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes für ihre Tätigkeit;
f) Feststellung der Jahresrechnung;
g) Bestimmung des Wirtschaftsprüfers oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugten Stelle zur Prüfung der jährlichen Rechnungslegung des Stiftungsvorstands;
h) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und eines etwaigen Ehrenvorsitzenden des Stiftungsvorstandes sowie Erteilung oder Widerruf von Einzelvertretungsbefugnis für einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstandes und Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand;
i) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, eines etwaigen Ehrenvorsitzenden des Stiftungsrates und des etwaigen Schirmherrn nach Maßgabe von § 10 sowie Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat;
j) Unterstützung des Stiftungsvorstandes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
k) Bildung eines Kuratoriums; Berufung und Abberufung seiner Mitglieder sowie eines etwaigen Ehrenvorsitzenden des Kuratoriums sowie Erlass und Änderung einer etwaigen Geschäftsordnung für das Kuratorium;
l) Einrichtung von Förderkreisen der Stiftung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates und das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsrates vertreten je einzeln die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Beschlussfassung, Arbeitsausschuss und Geschäftsordnung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem geschäftsführenden Mitglied schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Versammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder unter Angabe des bzw. der Beratungspunkte verlangt.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend oder vertreten sind und diese keinen Widerspruch erheben. Die Leitung der Versammlung obliegt dem geschäftsführenden Mitglied des Stiftungsrates, sofern der Stiftungsrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Der Stiftungsrat beschließt in allen Angelegenheiten mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Enthält sich ein stimmberechtigtes Mitglied der Stimme, wird es bei der Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder für diese Abstimmung nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen, sich also durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten lassen, sofern der Stiftungsrat mehr als drei Mitglieder hat. Kein Mitglied kann mehr als eine Vollmacht ausüben.
(4) Beschlüsse des Stiftungsrates können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) Über die in der Versammlung des Stiftungsrates und die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und vom Vorsitzenden aufzubewahren. Eine Abschrift der Beschlüsse ist den Organmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Stiftungsrat kann einen vorberatenden Arbeitsausschuss aus drei Mitgliedern bilden. Den Vorsitz des Arbeitsausschusses führt der Vorsitzende des Stiftungsrates.
§ 13
Kuratorium
(1) Das Kuratorium fördert die Tätigkeit und das Ansehen der Stiftung. Es unterstützt den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es hat beratende Funktion.
(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums wirkt mit bei der Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, eines etwaigen Ehrenpräsidenten und eines etwaigen Schirmherrn der Stiftung gem. § 10 Abs. 6, 8 und 9.
(3) Das Kuratorium hat mindestens 5, höchstens 50 Mitglieder, die der Stiftungsrat für die Dauer von jeweils 3 oder 5 Jahren beruft. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Nach Möglichkeit soll das Kuratorium weniger als 40 Mitglieder haben.
(4) Das Kuratorium soll sich mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Stiftungsrates oder des Vorsitzenden des Kuratoriums zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenfinden. Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand nehmen an diesen gemeinsamen Sitzungen teil.
(5) In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die in besonderem Maße zu der Erwartung Anlass geben, durch ihre Mitwirkung die Anliegen der Stiftung zu fördern.
(6) Das Kuratorium kann einen oder mehrere Ausschüsse zur Beratung von Aufgabenstellungen der Stiftung einrichten, namentlich, um die Tätigkeiten von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand zu unterstützen und um Vorlagen für das Kuratorium vorzubereiten. Die Mitglieder eines Ausschusses werden von dem Stiftungsrat im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Als Ausschussmitglied kann auch eine Person berufen werden, die nicht dem Kuratorium angehört. Vorsitzender eines Ausschusses kann nur ein Mitglied des Kuratoriums oder des Stiftungsrates sein. Wiederberufung eines Ausschussmitgliedes ist zulässig.
Den Vorsitzenden eines Ausschusses und seinen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses ist variabel. Die Zahl wird von Fall zu Fall vom Stiftungsrat festgelegt.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsvorstand kann die Erstattung der einem Kuratoriumsmitglied entstandenen angemessenen Aufwendungen beschließen, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben.
§ 14
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an geänderte Verhältnisse geboten erscheinen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Stiftungsrates, soweit es sich nicht um Änderungen handelt, für welche eine größere Mehrheit gemäß Abs. (2) dieser Bestimmung erforderlich ist.
(2) Eine Änderung der §§ 2 (Stiftungszweck) und 15 (Vermögensanfall) dieser Satzung ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates zulässig. Dasselbe gilt für die Beschlussfassung über die Umwandlung und Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung.
(3) Zu Lebzeiten des Stifters Eugen Biser ist dessen Zustimmung zu jeder Änderung der Satzung erforderlich.
(4) Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(5) Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (§ 16) wirksam.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Stiftung zu verwenden hat. Die Bestimmung der vorbezeichneten Körperschaft bzw. juristischen Person erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates. Der Beschluss ist der Stiftungsaufsicht und der zuständigen Finanzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 16
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsvorstand der Stiftung wird der Stiftungsbehörde gegenüber turnusmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung legen. Hierzu gehören die Darstellung der Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr, deren Einnahmen und Ausgaben sowie deren Vermögensverhältnisse. Die Rechnungslegung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer (§ 9 Abs. 3), dessen Bericht der Stiftungsaufsicht vorgelegt wird.
(3) Der Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 17
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung in der Fassung der Beschlüsse vom 15.02.2007 außer Kraft.
München, den 7. April 2010
- Aufgaben und Ziele
- Stiftungsrat
- Vorstand
- Kuratorium
- Satzung der Eugen-Biser-Stiftung


